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Nell | Beucher | Hesch


Der kommunale Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz


Kommunal- und Schul-Verlag
   
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Medium: Print
978-3-86115-329-0
02.07.00 Kommunal- und Haushaltsrecht
02.90.11 Landesrecht Rheinland-Pfalz

Apartbezug (ohne Ergänzungslieferungen) 79,00 €
Grundwerkspreis für Fortsetzungsbezieher 79,00 €

Loseblattwerk in einem Ordner
Kündigungsfrist: 6 Wochen zum Quartalsende


Bei der Finanzausstattung der Gebietskörperschaften kommt dem kommunalen Finanzausgleich eine wesentliche Bedeutung zu. Die Ausgabe enthält eine praxisorientierte Darstellung dieser wichtigen Rechtsmaterie und berücksichtigt primär die Fragen und Problemstellungen der Kommunen.

Das Werk enthält das Gesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -) vom 7. Dezember 2022, das das - für verfassungswidrig erklärte und noch bis zum 31.12.2023 gültige - LFAG a.F. ersetzt. Es berücksichtigt alle Novellierungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes (a.F.). Detailliert eingegangen wird u.a. auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 16.12.2020, welche den kommunalen Finanzausgleich mit der Landesverfassung für unvereinbar erklärt, auf Schlüsselzuweisungen A, Schlüsselzuweisungen B, Schlüsselzuweisungen C, Investitionsschlüsselzuweisungen, Straßenzuweisungen, Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock, Zuweisungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sowie den im Februar 2022 eingebrachten Gesetzesentwurf zur Verfassungsänderung hinsichtlich der anteiligen Schuldenübernahme für rheinland-pfälzische Kommunen. Mit Übersichten, Tabellen und Formblattmuster wird die Darstellung komplettiert. Der Anhang enthält die für den Finanzausgleich relevanten bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen, wichtige Verwaltungsvorschriften und für die Haushaltswirtschaft der Kommunen zu beachtende Rundschreiben.

Die praktische Arbeits- und Orientierungshilfe eignet sich für alle (Verbands)Gemeinde-, Stadt- und Kreisverwaltungen, Fraktionen und Mandatsträger, Verwaltungsschulen und Verwaltungsgerichte, interessierte Personen und Institutionen.