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Göcke, Katja


Indigene Landrechte im internationalen Vergleich


Eine rechtsvergleichende Studie der Anerkennung indigener Landrechte in Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Neuseeland, Australien, Russland und Dänemark/Grönland


Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Band 253
Springer Verlag
1. Aufl. 2016
   
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Medium: Print
978-3-662-48704-4
01.02.00 Völkerrecht, Vereinte Nationen, UNO, Internationale Abkommen
01.03.02 Recht der einzelnen Länder (Dänemark)
01.03.19 Recht der einzelnen Länder (USA)
01.03.20 Recht der einzelnen Länder (Kanada)
01.03.23 Recht der einzelnen Länder (Russland und GUS-Staaten)
01.03.36 Recht der einzelnen Länder (Australien und Neuseeland)
01.05.40 Rechtsvergleichung
02.06.00 Staatshaftungs-, Amthaftungs- und Entschädigungsrecht

Reihe: Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht. Band: 253

Das Werk beschäftigt sich mit der Frage, was genau unter indigenen Landrechten zu verstehen ist, wie sie im internationalen Vergleich realisiert werden, und ob der Schutz und die Durchsetzung indigener Landrechte in den einzelnen Ländern den völkerrechtlichen Mindestanforderungen entsprechen. Es bewegt sich hierbei auf der Schnittstelle zwischen öffentlichem Recht, Rechtsvergleichung und Völkerrecht.

Im Ergebnis wird gezeigt, dass der Umgang der Staaten mit Landrechten indigener Völker den völkerrechtlichen Mindestanforderungen oftmals nicht entspricht. Ferner wird dargelegt, dass die Regierungen nicht auf die unterschiedlichen historischen Vorgehensweisen, durch die indigene Gebiete kolonisiert und indigene Völker in der Vergangenheit enteignet wurden, verweisen können, um eine Ungleichbehandlung indigener Völker in den unterschiedlichen Staaten oder in verschiedenen Regionen innerhalb ein und desselben Staates zu rechtfertigen. Stattdessen sind allein der politische Wille einer Regierung, die Einstellung der Mehrheitsgesellschaft gegenüber indigenen Völkern und das Auftreten und die Organisation der indigenen Völker ausschlaggebend dafür, ob und in welchem Umfang diese ihre Rechte an ihren traditionellen Gebieten durchsetzen können.